
Wurde im Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt. Jene Staaten, die den Vertrag unterzeichnet haben, verpflichteten sich, keine Flüchtlinge in Länder auszuweisen, zurückzuweisen oder abzuschieben, in denen deren Leben gefährdet ist.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42643
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